Rechtsprechung
VG Hamburg, 18.06.2012 - 7 K 2152/10 |
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 18.06.2012 - 7 K 2152/10
- OVG Hamburg, 31.03.2014 - 4 Bf 234/12
- BVerwG, 04.09.2014 - 4 B 31.14
- VG Hamburg, 19.02.2015 - 7 K 5148/14
- OVG Hamburg, 26.01.2017 - 3 Bf 52/15
Wird zitiert von ... (2)
- VG Hamburg, 25.04.2013 - 7 K 2974/09
Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen
Das Gericht hat die Beklagte in zwei Parallelverfahren (Az. 7 K 1580/10 und 7 K 2152/10) betreffend die Festsetzung von Ausgleichsbeträgen für Grundstücke im Sanierungsgebiet Altona-Altstadt S2 darauf hingewiesen, dass Zweifel unter anderem daran bestünden, ob die Festlegungsverordnung vom 6.4.1982 wie auch die Aufhebungsverordnung vom 13.9.2005 ordnungsgemäß ausgefertigt worden und damit wirksam seien.Bei den im Laufe des Verfahrens durch einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erfolgten Erläuterungen im Schreiben vom 18.10.2012, die sich indes nur auf einzelne Lagekriterien beziehen und überwiegend ohnehin nur pauschal auf Sachakteninhalte verweisen, handelt es sich bereits nicht um Äußerungen des Gutachterausschusses, worauf der im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren 7 K 1580/10 und 7 K 2152/10 angehörte Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses selbst ausdrücklich hingewiesen hat.
Insbesondere stellt das von der Beklagten in den Parallelverfahren 7 K 1580/10 und 7 K 2152/10 auch für die Aufhebungsverordnung vorgelegte, die Formulierung "Gegeben in der Versammlung des Senats" enthaltende Blatt mangels Unterschrift - die jedenfalls hier auch nicht in dem lediglich per E-Mail erfolgten Übersendungsschreiben an die Justizbehörde enthalten ist - keine Urkunde dar.
- OVG Hamburg, 26.01.2017 - 3 Bf 52/15
Bewertung von Grundstücken zur Bemessung des sanierungsrechtlichen …
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2012 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (7 K 2152/10): Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB seien nicht erfüllt.